Strauchschnitt gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen und Gehsteigen

Sträucher

Immer wieder ragen Äste und Zweige von Bäumen und Sträuchern in Gehsteige und Fahrbahnen hinein. Besonders in Kurven und engen Straßenzügen kann das schnell zu gefährlichen Situationen für Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer führen.

Aus diesem Grund möchten wir auf § 91 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 hinweisen:

 § 91. Bäume und Einfriedungen neben der Straße. 

(1)   Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs oder welche die Benutzbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z. B. Oberleitungs- und Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen. 

Es ergeht daher die Bitte an alle Grundbesitzer den Bewuchs ihrer Sträucher und Bäume gegenüber öffentlicher Verkehrsflächen und Gehsteigen zu kontrollieren und gegebenenfalls zurückzuschneiden. Bei Vorliegen einer Verkehrsbehinderung kommt es im Wege der Bezirkshauptmannschaft zur schriftlichen Aufforderung, welche bei Nichtbefolgung eine kostenpflichtige Ersatzvornahme auslösen kann.

 Vielen Dank an alle, die sich bereits mit großer Sorgfalt darum kümmern!

18.06.2025